Diese Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen von VETTER mit Ausnahme von Gerätemietverträgen, die gesonderte AGBs aufweisen.
Einkaufsbedingungen des Kunden, Änderungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden sind für VETTER nur insoweit verbindlich, als VETTER sie schriftlich bestätigt hat.
Maßgeblich für den Vertragsabschluss sind allein diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich, schriftlich und individualvertraglich etwas anderes vereinbart haben. Für eine solche anderslautende Vereinbarung ist allein die Verwendung anderslautender AGBs durch die andere Vertragspartei nicht ausreichend.
Vertragsverhältnisse mit Vetter können für den unter I. beschriebenen Geltungsbereich nur auf Grundlage dieser AGBs oder solcher Bedingungen zu Stande kommen, die zwischen den Parteien individualvertraglich und schriftlich vereinbart worden sind.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
Die Beschaffenheit der Waren ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Kunde schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von VETTER maßgeblich.
1) Preise
Die Preise für die Ware verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung.
2) Fälligkeit
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Preis bar ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar 1/3 des Gesamtpreises innerhalb von 14 Tagen ab Datum des Vertragsschlusses und 2/3 des Gesamtpreises innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Anzeige der Versandbereitschaft oder ab Bereitstellung der Ware. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung, insbesondere von Wechseln und Schecks, sind vom Kunden zu tragen. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt und anschließend die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3) Zahlungsverzug
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie die Aufrechnung damit ist ausgeschlossen.
VETTER ist berechtigt, wenn VETTER befürchten muss, den Kaufpreis vom Kunden nicht rechtzeitig oder unvollständig zu erhalten, die vertragliche Verpflichtung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Kunde nicht innerhalb einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann VETTER vom Vertrag zurücktreten.
VETTER ist auch berechtigt, nach einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde bereits die vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig leistet oder die Abnahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ablehnt.
Im Falle des Rücktritts ist VETTER auch berechtigt, Schadenersatz einschließlich entgangenem Gewinn in Höhe von mindestens 20 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn der Schaden ist nachweislich geringer.
4) Umsatzversteuerung
Die Umsatzversteuerung richtet sich nach dem jeweiligen anzuwendenden Umsatzsteuerrecht. Der Kunde verpflichtet sich bei grenzüberschreitender Lieferung innerhalb der EU, VETTER unverzüglich die entsprechende Umsatzsteueridentifkationsnummer mitzuteilen. Von VETTER abzuführende deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird neben dem Nettopreis in Rechnung gestellt und ist vom Kunden zu tragen. Die Umsatzsteuer ist mit dem Nettopreis zusammen fällig und zu entrichten.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Kunde die Ware bei VETTER auf eigene Kosten und Gefahr zum vereinbarten Termin abzuholen.
Sofern eine Liefervereinbarung mit dem Kunden ausdrücklich getroffen und auch eine Lieferfrist vereinbart worden ist, verlängert sie sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Requisition sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von VETTER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei VETTER mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Dem Kunden wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. VETTER ist jedoch berechtigt, nach schriftlich angemessener Fristsetzung anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen oder den Kunden auf der Grundlage der vereinbarten Geschäftsbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.
Wenn keine Lieferung vereinbart worden ist und die Ware vom Kunden oder von einem Bevollmächtigten des Kunden abzuholen ist, so gilt Vetter bei nicht erfolgter Abholung als ermächtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden zu versenden, sofern seit dem nicht wahrgenommenen Abholungstermin mindestens eine Woche vergangen ist.
Im Falle der Lieferung / Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware von VETTER dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist.
Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn Teillieferungen erfolgen, oder VETTER noch andere Leistungen (z.B. Versendung, Anfuhr, Einbringung, Aufstellung, Montage oder Einweisung) übernommen hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung des Kunden. Der Kunde trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Waren in Verzug befindet.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte gemäß § VIII. dieser Geschäftsbedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind.
1) VETTER behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheck-Wechsel-Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von VETTER akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei VETTER. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln und etwaige Reparatur-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. VETTER ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3) Der Kunde darf die Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, solange Rechte von VETTER daran bestehen.
4) Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde VETTER unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.
5) Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an VETTER in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20% ab, unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben werden und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von VETTER, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird VETTER von der Befugnis Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber VETTER nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt wird. Ab dem Zahlungsverzug kann VETTER verlangen, dass die VETTER zustehenden Beträge auf ein von VETTER benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. VETTER kann auch verlangen, dass die Schuldner des Kunden Zahlungen an VETTER leisten und der Kunde zu diesem Zweck VETTER die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung offenlegt.
6) Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter einer Kontokorrentabrede zwischen Kunde und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Kunden gegen den Dritten bestehen.
7) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht VETTER gehörenden Waren durch den Kunden steht VETTER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VETTER nach schriftlicher Abmahnung zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist die Lieferfrist gehemmt. VETTER behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Kunden unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.
9) VETTER verpflichtet sich, VETTER zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
10) Lässt das Recht, in dessen Bereich sich die Waren befinden, die vorstehende Sicherungsabrede nicht zu, gestattet es aber VETTER, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann VETTER alle Rechte dieser Art ausüben.
11) Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen von VETTER mitzuwirken, die VETTER zum Schutz des Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen will.
1) Gewährleistungsfrist
Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Waren sowie für durchgeführte Reparaturen leistet VETTER für die Dauer von 12 Monaten, längstens jedoch 1800 Betriebsstunden, Gewähr. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand ohne Verschulden von VETTER, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist; es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2) Untersuchungspflicht
Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Kunden - mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen - setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel sind VETTER vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3) Umfang der Gewährleistung
Entspricht die Ware bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Kunden nach Wahl von VETTER die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind.
Zur Vornahme aller VETTER nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit VETTER stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist VETTER von der Nacherfüllung befreit.
Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von VETTER bei VETTER oder beim Endkunden. Findet die Nachbesserung auf Wunsch des Kunden nicht bei VETTER statt, so gehen die Kosten für die Entsendung von Fachpersonal zu dessen Lasten. Ersetzte Teile werden Eigentum von VETTER.
4) Haftungseinschränkungen
Für Waren, die VETTER nicht selbst hergestellt hat und für welche VETTER selbst noch Gewährleistungs- und Haftungsansprüche besitzt, beschränkt sich die Gewährleistung/Haftung von VETTER auf die Abtretung dieser Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.
Notwendige Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung werden jedoch von VETTER durchgeführt.
Es wird keine Gewähr übernommen für Sachmängel, die durch Gewalteinwirkung, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Reparaturen durch nicht von VETTER eingewiesenes Personal, die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen oder Verwendung von solchen Teilen, die vom Hersteller für das Gerät nicht freigegeben worden sind, verursacht worden sind. VETTER übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (z.B. Nutzungs- u. Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von VETTER.
Der Haftungsausschluß gilt auch dann nicht, wenn VETTER durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht hat.
Von diesem Haftungsausschluss umfasst sind insbesondere auch solche Schäden, die an Gegenständen des Kunden eintreten, die sich bei VETTER befinden. Hierunter sind insbesondere Schäden zu verstehen, die sich durch Feuer, Straftaten Dritter (bspw. Diebstahl oder Sachbeschädigung) und höhere Gewalt ereignen.
Dem Kunden obliegt es, diese Risiken auf eigene Kosten und Verantwortung versichern zu lassen.
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, ist Gerichtsstand Göppingen. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Göppingen.